Art. 25 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Übergangsrecht
Art. 25 Staatshaftungsgesetz · Übergangsrecht
1. Dieses Gesetz ist auch auf die Haftung für Schaden, der vor seinem Inkrafttreten (Art. 27) verursacht worden ist, anwendbar, es sei denn, der Anspruch des geschädigten Dritten oder des Gemeinwesens bilde bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder sei nach bisherigem Recht verjährt oder verwirkt.
2. Liegt jedoch der Beginn der einjährigen Frist von Artikel 15 Absatz 1 beziehungsweise von Artikel 22 Absätze 1 und 2 vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, so wird er auf diesen Tag verlegt.
3. Die hängigen Begehren geschädigter Dritter werden den nach Artikel 11 zuständigen Behörden zur Erledigung überwiesen. Diese setzen gegebenenfalls den Gesuchstellern eine Frist zur Begründung ihres Anspruchs und laden die interessierten Amtsträger bei.