Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-F.2 CH-GL

Art. 24 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 24 Staatshaftungsgesetz · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert:[[3]](#paragraphtext_content_fn_214239_2_3_c)

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