II-F.2
CH-GL
Art. 23 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz)
Ergänzendes Recht
Art. 23 Staatshaftungsgesetz
1. Soweit dieses Gesetz keine materiellen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar, namentlich zur Berechnung des Schadens und zur Festsetzung der Entschädigung.
2. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensregelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, namentlich bezüglich der Verfahrenskosten und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege.