II-F.2
CH-GL
Art. 22b Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Verfahren, Verwirkung, Beschwerderecht
Schadloshaltung von Amtsträgern
Art. 22b Staatshaftungsgesetz · Verfahren, Verwirkung, Beschwerderecht
1. Für die Geltendmachung der Schadloshaltung und den Entscheid darüber gilt Artikel 11 sinngemäss. Der Anspruch auf Schadloshaltung verwirkt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht bei der nach Artikel 11 zuständigen Behörde geltend gemacht wird.
2. Gegen den Entscheid der zuständigen Behörde kann der Amtsträger innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen.