Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-F.2 CH-GL

Art. 22a Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Voraussetzungen

Schadloshaltung von Amtsträgern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22a Staatshaftungsgesetz · Voraussetzungen

1. Haftet ein Amtsträger für die Vertretung eines Gemeinwesens in einer Organisation persönlich, hält ihn das Gemeinwesen schadlos, sofern der Amtsträger den Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

2. Der Amtsträger hat das Gemeinwesen sofort über einen gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu benachrichtigen und ihm die nötigen Informationen zukommen zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder mangelhaft nach, kann das Gemeinwesen die Schadloshaltung ganz oder teilweise verweigern.

← Art. 22 Staatshaftungsgesetz Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Gegenstand Art. 22b Staatshaftungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →