II-F.2
CH-GL
Art. 22a Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Voraussetzungen
Schadloshaltung von Amtsträgern
Art. 22a Staatshaftungsgesetz · Voraussetzungen
1. Haftet ein Amtsträger für die Vertretung eines Gemeinwesens in einer Organisation persönlich, hält ihn das Gemeinwesen schadlos, sofern der Amtsträger den Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
2. Der Amtsträger hat das Gemeinwesen sofort über einen gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu benachrichtigen und ihm die nötigen Informationen zukommen zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder mangelhaft nach, kann das Gemeinwesen die Schadloshaltung ganz oder teilweise verweigern.