Art. 22 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Verwirkung der Schadenersatz- und Rückgriffforderung
Art. 22 Staatshaftungsgesetz · Verwirkung der Schadenersatz- und Rückgriffforderung
1. Der Anspruch des Gemeinwesens auf Ersatz des direkten Schadens (Art. 16) erlischt mit Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem das zuständige Organ vom Schaden und von dessen Verursacher Kenntnis erlangt hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Verhaltens der Amtsträger.
2. Der Anspruch des Gemeinwesens auf Ersatz des Drittschadens (Art. 17) erlischt mit Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem das Gemeinwesen seine Entschädigungspflicht dem Dritten gegenüber anerkannt oder an dem es rechtskräftig zur Entschädigung verurteilt worden ist, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Verhaltens der Amtsträger.
3. Diese Fristen über die Verwirkung der Forderung des Gemeinwesens stehen während der Dauer eines Straf-, Disziplinar- oder Administrativverfahrens, das aufgrund desselben Sachverhalts durchgeführt wird, still.