II-F.2
CH-GL
Art. 21 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Gerichtliche Beschwerde
Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Verfahren
Art. 21 Staatshaftungsgesetz · Gerichtliche Beschwerde
1. Den Entscheid über eine Schadenersatz- oder Rückgriffforderung können die betroffenen Amtsträger innert 30 Tagen nach den Artikeln 105ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_214227_2_2_c) beim Verwaltungsgericht anfechten.
2. Beschwerden betreffend Entscheide über Forderungen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind beim Obergericht zu erheben.
3. Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheides einschliesslich der Unangemessenheit gerügt werden.