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II-F.2 CH-GL

Art. 20 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Schadenersatz oder Rückgriffforderung

Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Verfahren
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Art. 20 Staatshaftungsgesetz · Schadenersatz oder Rückgriffforderung

1. Der Entscheid über eine Schadenersatz- oder Rückgriffforderung obliegt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | dem Landrat, wenn es um Forderungen gegen Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates oder des Kantonsgerichts, des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts geht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | dem Regierungsrat bei Forderungen gegen die unter seiner Leitung oder Aufsicht stehenden Amtsträger des Kantons oder einer kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | der Verwaltungskommission der Gerichte bei Forderungen gegen die den Gerichten unterstellten Amtsträger; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | der Vorsteherschaft einer Gemeinde, eines Zweckverbandes von Gemeinden oder einer anderen öffentlich-rechtlichen kommunalen Körperschaft, wenn es um Forderungen gegen die Mitglieder der Vorsteherschaft oder gegen die unter ihrer Leitung oder Aufsicht stehenden Amtsträger geht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. **\*** | dem leitenden Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bei Forderungen gegen Amtsträger dieser juristischen Person. | | |

2. Obliegt der Entscheid dem Landrat, so klärt eine Kommission vorgängig die Angelegenheit ab und erstattet über das Ergebnis Bericht. Der Landrat entscheidet über die Forderung in geheimer Abstimmung.

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