II-F.2
CH-GL
Art. 19 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung ausscheidender Amtsträger
Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Voraussetzungen
Art. 19 Staatshaftungsgesetz · Haftung ausscheidender Amtsträger
1. Die Amtsträger können auch noch nach der Auflösung des Dienst- oder anderen Rechtsverhältnisses zum Gemeinwesen oder nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.