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II-F.2 CH-GL

Art. 19 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung ausscheidender Amtsträger

Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Voraussetzungen
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Art. 19 Staatshaftungsgesetz · Haftung ausscheidender Amtsträger

1. Die Amtsträger können auch noch nach der Auflösung des Dienst- oder anderen Rechtsverhältnisses zum Gemeinwesen oder nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.

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