II-F.2
CH-GL
Art. 18 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung mehrerer Amtsträger
Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Voraussetzungen
Art. 18 Staatshaftungsgesetz · Haftung mehrerer Amtsträger
1. Haben mehrere Amtsträger einen Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch und bei grober Fahrlässigkeit anteilsmässig nach der Höhe des einzelnen Verschuldens.