Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-F.2 CH-GL

Art. 18 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung mehrerer Amtsträger

Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Voraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Staatshaftungsgesetz · Haftung mehrerer Amtsträger

1. Haben mehrere Amtsträger einen Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch und bei grober Fahrlässigkeit anteilsmässig nach der Höhe des einzelnen Verschuldens.

← Art. 17 Staatshaftungsgesetz Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Gegenstand Art. 19 Staatshaftungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →