II-F.2
CH-GL
Art. 17 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Rückgriff des Gemeinwesens nach Schädigung eines Dritten
Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Voraussetzungen
Art. 17 Staatshaftungsgesetz · Rückgriff des Gemeinwesens nach Schädigung eines Dritten
1. Haben Amtsträger durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten einen Dritten geschädigt und hat das Gemeinwesen dem Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes eine Entschädigung und allenfalls eine Genugtuung geleistet, so steht dem Gemeinwesen der Rückgriff auf die Amtsträger zu.