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II-F.2 CH-GL

Art. 16 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung für den direkt verursachten Schaden

Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Voraussetzungen
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Art. 16 Staatshaftungsgesetz · Haftung für den direkt verursachten Schaden

1. Die Amtsträger haften dem Gemeinwesen für den Schaden, der diesem durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten zugefügt wurde.

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