II-F.2
CH-GL
Art. 16 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung für den direkt verursachten Schaden
Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen - Voraussetzungen
Art. 16 Staatshaftungsgesetz · Haftung für den direkt verursachten Schaden
1. Die Amtsträger haften dem Gemeinwesen für den Schaden, der diesem durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten zugefügt wurde.