II-F.2
CH-GL
Art. 15 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Verwirkung des Anspruchs
Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Verfahren
Art. 15 Staatshaftungsgesetz · Verwirkung des Anspruchs
1. Der geschädigte Dritte verwirkt seinen Anspruch gegen das Gemeinwesen, wenn er ihn nicht nach Artikel 11 innert der folgenden Fristen geltend macht
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | innert einem Jahr seit dem Tag, an dem er Kenntnis vom Schaden und vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen erlangt hat; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | spätestens aber innert zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Ereignisses. | | |
2. Diese Fristen über die Verwirkung des Anspruchs des Geschädigten stehen während der Dauer eines Straf-, Disziplinar- oder Administrativverfahrens, das aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die Amtsträger durchgeführt wird, still.