II-F.2
CH-GL
Art. 14 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Begrenzte Überprüfung der Rechtmässigkeit von Entscheiden
Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Verfahren
Art. 14 Staatshaftungsgesetz · Begrenzte Überprüfung der Rechtmässigkeit von Entscheiden
1. Die Rechtmässigkeit einer rechtskräftigen Verfügung, eines Urteils oder eines anderen Entscheides kann in einem Verfahren über die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens nicht mehr überprüft werden.