II-F.2
CH-GL
Art. 13 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Benachrichtigung und Beiladung von Amtsträgern
Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Verfahren
Art. 13 Staatshaftungsgesetz · Benachrichtigung und Beiladung von Amtsträgern
1. Sobald ein geschädigter Dritter einen Anspruch gegen das Gemeinwesen geltend gemacht hat, benachrichtigt die zuständige Behörde die Amtsträger, gegen die ein Rückgriff in Frage kommen kann (Art. 17). Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat.
2. Die Amtsträger sind zum Verfahren des geschädigten Dritten gegen das Gemeinwesen beizuladen.
3. Im erstinstanzlichen Verfahren kann mit der Benachrichtung und Beiladung der Amsträger längstens bis nach Einreichung der Stellungnahme der betroffenen Behörde zugewartet werden, wenn diesen daraus keinerlei Nachteil erwächst und sie die Beiladung nicht von sich aus verlangen.