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II-F.2 CH-GL

Art. 12 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Gerichtliche Beschwerde

Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Verfahren
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Art. 12 Staatshaftungsgesetz · Gerichtliche Beschwerde

1. Der Geschädigte kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen, namentlich wenn die Behörde seinen Anspruch ganz oder teilweise bestritten oder nicht innert Frist (Art. 11 Abs. 2) entschieden hat.

2. ...

3. Beschwerden betreffend Verfügungen über Ansprüche, die sich gegen den Kanton wegen des Verhaltens von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts richten, sind beim Obergericht zu erheben.

4. Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheides einschliesslich der Unangemessenheit überprüft werden.

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