Art. 11 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Geltendmachung des Anspruchs
Art. 11 Staatshaftungsgesetz · Geltendmachung des Anspruchs
1. Der geschädigte Dritte muss seine Ansprüche gegen das Gemeinwesen schriftlich innert der Fristen von Artikel 15 bei den folgenden Behörden geltend machen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | beim Regierungsrat, wenn es um Ansprüche gegen den Kanton geht, mit Vorbehalt der Ansprüche nach Buchstabe b; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | bei der Verwaltungskommission der Gerichte, wenn es um Ansprüche gegen den Kanton wegen des Verhaltens eines Mitgliedes einer richterlichen Behörde oder eines Mitarbeiters der Gerichtsverwaltung geht; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | bei der zuständigen Vorsteherschaft, wenn es um Ansprüche gegen eine Gemeinde, einen Zweckverband von Gemeinden oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft geht; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. **\*** | beim leitenden Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wenn es um Ansprüche gegen diese geht. | | |
2. Die angegangene Behörde muss binnen sechs Monaten durch Verfügung über die Begehren des Geschädigten entscheiden. Diese Frist kann im Einverständnis mit dem Geschädigten verlängert werden.