Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-F.2 CH-GL

Art. 11 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Geltendmachung des Anspruchs

Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Staatshaftungsgesetz · Geltendmachung des Anspruchs

1. Der geschädigte Dritte muss seine Ansprüche gegen das Gemeinwesen schriftlich innert der Fristen von Artikel 15 bei den folgenden Behörden geltend machen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | beim Regierungsrat, wenn es um Ansprüche gegen den Kanton geht, mit Vorbehalt der Ansprüche nach Buchstabe b; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | bei der Verwaltungskommission der Gerichte, wenn es um Ansprüche gegen den Kanton wegen des Verhaltens eines Mitgliedes einer richterlichen Behörde oder eines Mitarbeiters der Gerichtsverwaltung geht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | bei der zuständigen Vorsteherschaft, wenn es um Ansprüche gegen eine Gemeinde, einen Zweckverband von Gemeinden oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft geht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. **\*** | beim leitenden Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wenn es um Ansprüche gegen diese geht. | | |

2. Die angegangene Behörde muss binnen sechs Monaten durch Verfügung über die Begehren des Geschädigten entscheiden. Diese Frist kann im Einverständnis mit dem Geschädigten verlängert werden.

← Art. 10 Staatshaftungsgesetz Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Gegenstand Art. 12 Staatshaftungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →