II-F.2
CH-GL
Art. 10 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Ausschluss der Haftung oder Herabsetzung der Entschädigung
Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Voraussetzungen
Art. 10 Staatshaftungsgesetz · Ausschluss der Haftung oder Herabsetzung der Entschädigung
1. Das Gemeinwesen haftet nicht, wenn ein Geschädigter die ordentlichen Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat, obwohl ihm dies zumutbar war.
2. Hat der Geschädigte in die schädigende amtliche Tätigkeit eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, den Schaden bewirkt oder verschlimmert, so kann die Ersatzpflicht ausgeschlossen oder herabgesetzt werden.