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II-F.2 CH-GL

Art. 1 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Gegenstand

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Art. 1 Staatshaftungsgesetz · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Haftung des Gemeinwesens für den Schaden, den seine Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Haftung der Amtsträger für den Schaden, den sie dem Gemeinwesen in Verletzung ihrer Amtspflicht zufügen, sowie das allfällige Rückgriffsrecht des Gemeinwesens auf die Amtsträger; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | die Schadloshaltung von Amtsträgern bei Haftung für die Vertretung eines Gemeinwesens in einer Organisation. | | |

2. Es regelt zudem die ausnahmsweise Entschädigung für Schäden, die Dritten durch rechtmässige Handlungen zugefügt werden (Art. 7).

Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Gegenstand Art. 2 Staatshaftungsgesetz →

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