II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 99 Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 99 GG · Grundsätze für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben
1. Die Gemeinde, welche übertragene Aufgaben wahrnimmt, wird in eigenem Namen und, im Rahmen der Vereinbarung, nach eigenem Recht tätig.
2. Die Vereinbarung ist zu befristen; sie kann nach einer Überprüfung jeweils um eine weitere Frist verlängert werden.
3. Der Regierungsrat kann nötigenfalls, wenn keine Vereinbarung zustande kommt, eine Aufgabe einer Gemeinde zuweisen.