Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 98 Gemeindegesetz (GG) - Übernahme einer Verwaltungsaufgabe

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 98 GG · Übernahme einer Verwaltungsaufgabe

1. Die Gemeinde kann durch Vereinbarung Aufgaben anderer Gemeinden übernehmen, namentlich wenn diesen die Aufgabenerfüllung einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.

2. Sie kann auch durch Vereinbarung Aufgaben einer Gemeinde aus der Nachbarschaft übernehmen, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für diese in abgelegenem Gebiet die Verwaltung erschwert ist; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | im Grenzgebiet zu einem andern Kanton eine einheitliche Verwaltung im öffentlichen Interesse liegt. | | |

3. Die betroffenen Kreise sind vor einer Vereinbarung anzuhören.

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