Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 97 Gemeindegesetz (GG) - Vorbehalt zugunsten der Stimmberechtigten

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 97 GG · Vorbehalt zugunsten der Stimmberechtigten

1. Die Befugnisse der Stimmberechtigten einer jeden Gemeinde nach den Artikeln 24 und 27 bleiben vorbehalten.

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