Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 96 Gemeindegesetz (GG) - Formelle Voraussetzungen

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 96 GG · Formelle Voraussetzungen

1. Die Vereinbarung über eine Zusammenarbeit erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser legt namentlich den Zweck der Übereinkunft, die Organisation der Zusammenarbeit, die Beiträge und Abgeltungen, die Rechtsverhältnisse allfälliger Güter und die Kündigungs- und Auflösungsbedingungen fest.

2. Privatrechtliche Verträge dürfen über administrative Hilfsgeschäfte, die Verwaltung von Finanzvermögen sowie über nicht hoheitlich handelnde, am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmende Betriebe abgeschlossen werden.

3. Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinden können nur aufgrund einer besonderen Gesetzesvorschrift, einer interkantonalen Vereinbarung des Kantons oder, soweit die Interessen des Kantons betroffen sind, mit Genehmigung des Regierungsrates abgeschlossen werden. Sie müssen die Grundsätze des kantonalen Rechts beachten.

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