II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 95 Gemeindegesetz (GG) - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 95 GG · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1. Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur Kenntnis zu bringen.