Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 95 Gemeindegesetz (GG) - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 95 GG · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

1. Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur Kenntnis zu bringen.

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