Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 93 Gemeindegesetz (GG) - Aufsicht bei Aufgabenübertragung

Aufgabenerfüllung - Grundsätze
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Art. 93 GG · Aufsicht bei Aufgabenübertragung

1. Die ausgelagerten Trägerschaften beziehungsweise deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.

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