Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 91 Gemeindegesetz (GG) - Übernahme von Aufgaben

Aufgabenerfüllung - Grundsätze
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Art. 91 GG · Übernahme von Aufgaben

1. Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

2. Wird im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechtsstellung von Personen eingegriffen, bedarf es für die Aufgabenübernahme einer formellen gesetzlichen Grundlage.

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