II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 91 Gemeindegesetz (GG) - Übernahme von Aufgaben
Aufgabenerfüllung - Grundsätze
Art. 91 GG · Übernahme von Aufgaben
1. Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.
2. Wird im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechtsstellung von Personen eingegriffen, bedarf es für die Aufgabenübernahme einer formellen gesetzlichen Grundlage.