Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 90 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben der Gemeinde

Aufgabenerfüllung - Grundsätze
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Art. 90 GG · Aufgaben der Gemeinde

1. Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt.

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