II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 9 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen Korporationen
Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Öffentlich-rechtliche Korporationen
Art. 9 GG · Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen Korporationen
1. Eine öffentlich-rechtliche Korporation ist eine Körperschaft des kantonalen Rechts, die auf einem bestimmten Kreis von Personen oder auf bestimmten Gütern beruht und Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt.