Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 89 Gemeindegesetz (GG) - Beratung

Rechnungs- und Geschäftsprüfung
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Art. 89 GG · Beratung

1. Die Vorsteherschaft kann insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen das Kontrollorgan beratend beiziehen.

2. Für ausserordentliche Prüfungen kann das Kontrollorgan Sachverständige beiziehen.

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