Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 88 Gemeindegesetz (GG) - Berichterstattung

Rechnungs- und Geschäftsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 88 GG · Berichterstattung

1. Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Vorsteherschaft von Versammlungsgemeinden zuhanden der Stimmberechtigten, von Parlamentsgemeinden zuhanden dem Gemeindeparlament, schriftlichen Bericht und stellt Antrag.

← Art. 87 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich Art. 89 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →