II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 87 Gemeindegesetz (GG) - Informationsrechte
Rechnungs- und Geschäftsprüfung
Art. 87 GG · Informationsrechte
1. Das Kontrollorgan kann bei der Vorsteherschaft die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen und mit deren Zustimmung die für seine Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
2. Die Vorsteherschaft schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
3. Umfang der Informationsrechte und Verfahren bestimmen sich vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gemeinderecht sinngemäss nach Artikel 67 LRV.