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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 86 Gemeindegesetz (GG) - Prüfung durch Rechnungsprüfungsorgan

Rechnungs- und Geschäftsprüfung
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Art. 86 GG · Prüfung durch Rechnungsprüfungsorgan

1. In Kirchgemeinden, Zweckverbänden und öffentlich-rechtlichen Korporationen ergeben sich die Aufgaben ihres Rechnungsprüfungsorgans ohne anderslautende Regelung nach Artikel 85 Absatz 1.

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