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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 85 Gemeindegesetz (GG) - Prüfungsumfang

Rechnungs- und Geschäftsprüfung
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Art. 85 GG · Prüfungsumfang

1. Die Geschäftsprüfungskommission prüft

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das Budget, die Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit. | | |

2. Im Rahmen der Geschäftsprüfung übt die Geschäftsprüfungskommission die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeinde aus. Dabei prüft sie insbesondere die Geschäftsberichte und die dem Gemeindeparlament und den Stimmberechtigten vorzulegenden Geschäfte nach Absatz 1 Buchstabe b. In Bezug auf diese Geschäfte prüft sie auch die sachliche Angemessenheit.

3. Das für die Wahl der Geschäftsprüfungskommission zuständige Gemeindeorgan kann weitere Kommissionen wählen und diesen einen Teil der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 und entsprechende Kompetenzen übertragen.

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