II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 84 Gemeindegesetz (GG) - Kontrollorgane
Rechnungs- und Geschäftsprüfung
Art. 84 GG · Kontrollorgane
1. Die Gemeinden bestellen eine Geschäftsprüfungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
2. Kirchgemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen und Zweckverbände bestellen ein Rechnungsprüfungsorgan mit mindestens zwei Mitgliedern.
3. Das Gemeindeparlament wählt die Geschäftsprüfungskommission aus seiner Mitte. In Versammlungsgemeinden wählen die Stimmberechtigten das Kontrollorgan.
4. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass das Kontrollorgan private Revisions- und Treuhandunternehmen oder Fachstellen der Finanzkontrolle anderer Körperschaften beizieht.