Art. 83 Gemeindegesetz (GG) - Übertragung von Befugnissen
Art. 83 GG · Übertragung von Befugnissen
1. Durch Gemeindeordnung können einzelne Befugnisse, welche ordentlicherweise der Vorsteherschaft zustehen, besonderen Behörden oder Einheiten der Gemeindeverwaltung übertragen werden.
2. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation von ständigen Kommissionen werden in einem Gemeindeerlass geregelt, soweit keine übergeordneten Vorschriften bestehen.
3. Die ordentlichen Gemeindeorgane können für die Vorprüfung und Vorberatung einzelner in ihre jeweilige Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit keine übergeordneten Vorschriften bestehen.
4. Die Vorsteherschaft darf den Entscheid im Rahmen einer ihr zustehenden Kompetenz nur dann einem übergeordneten Organ delegieren, wenn sich dies aus objektiven Gründen und aufgrund einer ausserordentlichen Situation als unabdingbar erweist.