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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 82 Gemeindegesetz (GG) - Dringliche Beschlüsse

Die Gemeindebehörden - Die Vorsteherschaft
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Art. 82 GG · Dringliche Beschlüsse

1. In Fällen sachlicher sowie zeitlicher Dringlichkeit kann die Vorsteherschaft, wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, oder das Gemeindeparlament mit absoluter Mehrheit ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen.

2. Der Beschluss ist durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt zu publizieren.

3. Mindestens 100 Stimmberechtigte, in Kirchgemeinden mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen, können innert 10 Tagen, nachdem der Beschluss bekannt gemacht wurde, verlangen, dass dieser als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.

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