II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 81 Gemeindegesetz (GG) - Ordnungsbussen
Die Gemeindebehörden - Die Vorsteherschaft
Art. 81 GG · Ordnungsbussen
1. Die Vorsteherschaft kann die kommunalen Kontrollorgane hinsichtlich der Übertretungstatbestände der Gemeindeerlasse ermächtigen, im Einverständnis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ordnungsbusse zu erheben.
2. Die Vorsteherschaft bestimmt die Übertretungstatbestände und legt die Höhe der Ordnungsbusse fest. Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 1000 Franken.
3. Anerkennt die betroffene Person die Widerhandlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, erfolgt Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden.