II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 80 Gemeindegesetz (GG) - Befugnisse
Die Gemeindebehörden - Die Vorsteherschaft
Art. 80 GG · Befugnisse
1. Die Vorsteherschaft erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Sie kann Vollzugsverordnungen und Verwaltungsanweisungen erlassen und Vorschriften, zu denen sie durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzelfall ermächtigt worden ist oder die von besonderer zeitlicher wie sachlicher Dringlichkeit sind.
3. Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann die Vorsteherschaft die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen.