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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 8 Gemeindegesetz (GG) - Geltung des Gesetzes für die Kirchgemeinden

Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Gemeinden
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Art. 8 GG · Geltung des Gesetzes für die Kirchgemeinden

1. Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinden müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes entsprechen; im Übrigen richten sie sich nach den kirchlichen Vorschriften.

2. Im Einzelnen gilt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Wo nach diesem Gesetz die Genehmigung oder Zustimmung einer kantonalen Instanz nötig ist, können die kirchlichen Vorschriften vorsehen, dass vorgängig kantonale kirchliche Instanzen mitwirken. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Der Regierungsrat kann eine Aufsicht gegenüber Kirchgemeinden nur ausüben, wenn die kantonalen Kircheninstanzen diese nicht wahrnehmen oder wenn das staatliche Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Der Rechtsschutz gegenüber den Kirchgemeinden richtet sich nach den Kirchenverfassungen[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_480317_2_2_c) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_480317_2_3_c). | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Die Landeskirchen können im Übrigen in Einzelfragen abweichende Bestimmungen erlassen, sofern die Rechtsstellung der Stimmberechtigten, die Funktionen der Gemeindebehörden und die Rechtsstellung der Gemeindebediensteten nicht beeinträchtigt werden. | | |

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