Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 79 Gemeindegesetz (GG) - Vorberatungspflicht

Die Gemeindebehörden - Die Vorsteherschaft
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Art. 79 GG · Vorberatungspflicht

1. Die Vorsteherschaft hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

2. Die Vorsteherschaft erarbeitet zu jedem Geschäft einen Bericht oder eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten beziehungsweise des Gemeindeparlamentes und stellt sie diesen rechtzeitig zu beziehungsweise publiziert sie auf angemessene Weise.

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