II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 78 Gemeindegesetz (GG) - Vertretung der Gemeinde; Zeichnungsberechtigung
Die Gemeindebehörden - Die Vorsteherschaft
Art. 78 GG · Vertretung der Gemeinde; Zeichnungsberechtigung
1. Die Vorsteherschaft plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Kanton und zu den anderen Gemeinden, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und vertritt die Gemeinde nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes.
2. Das Präsidium unterzeichnet zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vorsteherschaft oder mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber die Geschäfte im Kompetenzbereich der Vorsteherschaft.
3. Ohne entgegenstehende kommunale Regelung können die weiteren Gemeindebehörden ihre Vertretung für die Abgabe von rechtswirksamen Erklärungen gegenüber Dritten selber bezeichnen.