Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 76 Gemeindegesetz (GG) - Organisation

Die Gemeindebehörden - Die Vorsteherschaft
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Art. 76 GG · Organisation

1. Die Vorsteherschaft besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sie sich selber.

2. Sie hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten.

3. Die Gemeinden bestimmen den Umfang der Beschäftigung und das Führungsmodell.

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