II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 75 Gemeindegesetz (GG) - Stellung
Die Gemeindebehörden - Die Vorsteherschaft
Art. 75 GG · Stellung
1. Die Vorsteherschaft ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Gemeinde.
2. Sie plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde.
3. Sie führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.