Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 75 Gemeindegesetz (GG) - Stellung

Die Gemeindebehörden - Die Vorsteherschaft
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Art. 75 GG · Stellung

1. Die Vorsteherschaft ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Gemeinde.

2. Sie plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde.

3. Sie führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.

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