II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 74 Gemeindegesetz (GG) - Präsidialentscheide
Die Gemeindebehörden - Beratung
Art. 74 GG · Präsidialentscheide
1. Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, entscheidet das Präsidium an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.
2. Eine Behörde kann das Präsidium ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.