Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 74 Gemeindegesetz (GG) - Präsidialentscheide

Die Gemeindebehörden - Beratung
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Art. 74 GG · Präsidialentscheide

1. Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, entscheidet das Präsidium an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.

2. Eine Behörde kann das Präsidium ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

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