II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 73 Gemeindegesetz (GG) - Stimmpflicht
Die Gemeindebehörden - Beratung
Art. 73 GG · Stimmpflicht
1. Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.
2. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidiums den Ausschlag.
3. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.