II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 72 Gemeindegesetz (GG) - Beschlussfähigkeit
Die Gemeindebehörden - Beratung
Art. 72 GG · Beschlussfähigkeit
1. Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
2. Sie treffen ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. In Ausnahmefällen können sie auf dem Zirkularweg entscheiden.
3. Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.