II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 71 Gemeindegesetz (GG) - Sitzungen
Die Gemeindebehörden - Beratung
Art. 71 GG · Sitzungen
1. Behörden versammeln sich auf Einladung des Präsidiums sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.
2. Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.