Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 71 Gemeindegesetz (GG) - Sitzungen

Die Gemeindebehörden - Beratung
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Art. 71 GG · Sitzungen

1. Behörden versammeln sich auf Einladung des Präsidiums sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.

2. Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

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