Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 7 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsstellung der Kirchgemeinden

Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Gemeinden
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Art. 7 GG · Rechtsstellung der Kirchgemeinden

1. Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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