II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 7 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsstellung der Kirchgemeinden
Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Gemeinden
Art. 7 GG · Rechtsstellung der Kirchgemeinden
1. Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.