Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 69 Gemeindegesetz (GG) - Ausstand in der Rechtspflege

Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 69 GG · Ausstand in der Rechtspflege

1. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des VRG.

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