II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 68 Gemeindegesetz (GG) - Ausstand; Ausnahmen
Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 68 GG · Ausstand; Ausnahmen
1. Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei Rechtsetzungsgeschäften, besteht keine Ausstandspflicht.
2. Ist ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln oder als Entscheidungsinstanz das Organ einer anderen Gemeinde einsetzen.